Grundgesetz
Artikel 1
Die Würde des Menschen ist unantastbar. Es ist die Pflicht aller staatlichen Organe, diese Würde zu achten und zu schützen.
Artikel 2
Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, solange er dabei die Rechte anderer nicht verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder die Regeln des Anstands verstößt. Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die persönliche Freiheit ist unverletzlich. Eingriffe in diese Rechte sind nur auf Basis eines Gesetzes zulässig.
Artikel 3
Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. Männer, Frauen und alle anderen gesetzlich anerkannten Geschlechter sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Gleichstellung aller Geschlechter. Niemand darf aufgrund seines Geschlechts, seiner Herkunft, seiner Hautfarbe, seiner religiösen oder politischen Überzeugung benachteiligt oder bevorzugt werden. Benachteiligungen aufgrund einer Behinderung sind ebenfalls unzulässig.
Artikel 4
Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens sowie die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unantastbar. Die ungestörte Ausübung der Religion ist gewährleistet, sofern sie mit der Verfassung übereinstimmt.
Artikel 5
Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten sowie sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu informieren. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film sind gewährleistet. Zensur ist nicht zulässig. Diese Rechte finden ihre Grenzen in den allgemeinen Gesetzen und dem Schutz der persönlichen Ehre.
Artikel 6
Alle Bürgerinnen und Bürger haben das Recht, sich friedlich und ohne Waffen zu versammeln. Für Versammlungen im Freien kann dieses Recht durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden.
Artikel 7
Die Wohnung ist unverletzlich. Durchsuchungen dürfen nur auf Anordnung eines Richters oder der Regierung erfolgen; in dringenden Fällen sind auch andere gesetzlich vorgesehene Organe dazu befugt, jedoch nur in der vorgeschriebenen Form.
§1 Rechtliche Bestimmungen
- §1 Gültigkeitsbereich
Diese Gesetzesfassung gilt in Los Santos auf allen darin liegenden Inseln. Die in diesem Gesetz festgelegten Rechte und die zugehörige Strafverfolgung sind gemäß den dort definierten Kriterien nachzuweisen. - §2 Zeitliche Geltung
Die Strafen und ihre Nebenfolgen richten sich nach dem Gesetz, das zum Zeitpunkt der Tat gilt. Wird die Gesetzesfassung während der Tat geändert, ist das Gesetz anzuwenden, dass zum Zeitpunkt des Abschlusses der Tat gilt. Eine Tat wird in dem Moment begangen, in dem der Täter handelt oder, im Falle eines Unterlassens, hätte handeln müssen. Der Zeitpunkt des Erfolgs ist nicht entscheidend. - §3 Örtliche Geltung
Eine Tat gilt als an jedem Ort begangen, an dem der Täter gehandelt hat oder im Falle eines Unterlassens hätte handeln müssen, oder an dem der Erfolg der Tat eingetreten ist oder eintreten sollte, wie es der Täter beabsichtigt hat. - §4 Vorsätzliches und fahrlässiges Handeln
Strafbar handelt, wer wissentlich eine strafbare Handlung begeht oder wer die Verwirklichung einer solchen Handlung durch fahrlässige Vernachlässigung der Sorgfalt ermöglicht. - §5 Versuch
Der Versuch einer strafbaren Tat ist immer strafbar. Er kann jedoch milder bestraft werden; die Entscheidung darüber liegt bei den Strafverfolgungsbehörden. Auch die Androhung einer Straftat gilt als Versuch. - §6 Täterschaft
Als Täter wird bestraft, wer die Straftat selbst oder durch einen anderen begeht. Bei gemeinschaftlichem Handeln mehrerer werden alle als Täter bestraft (Mittäterschaft). - §7 Beihilfe
Wer vorsätzlich oder fahrlässig einen anderen zur Begehung einer rechtswidrigen Tat anstiftet, wird als Gehilfe bestraft. Das bewusste Verschweigen einer Straftat gilt ebenfalls als Beihilfe. Die Strafe für Beihilfe ist in der Regel die gleiche wie für die Haupttat, jedoch kann die Strafhöhe gemildert werden. - §8 Notwehr
Wer eine Tat begeht, um sich oder andere vor einem gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff zu schützen, handelt nicht rechtswidrig. Die Anwendung von Notwehr muss jedoch vorher angekündigt und nach der Tat der Exekutive gemeldet werden. - §9 Keine Strafe ohne Gesetz
Eine Tat kann nur dann bestraft werden, wenn sie vor ihrer Ausführung gesetzlich festgelegt war. Die Belehrung über das Gesetz erfolgt durch die Strafverfolgungsbehörden. Unwissenheit schützt nicht vor Strafe. - §10 Allgemein sittenwidriges Handeln
Wer eine Handlung begeht, die gegen die guten Sitten verstößt und die Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck nicht erfüllt, handelt strafbar. Nach §10 Abs. 1 müssen solche Handlungen nicht zwingend gesetzlich strafbar sein, um als rechtswidrig zu gelten. Die Strafhöhe wird von der Judikative festgelegt. - §11 Strafzahlungen
Personen, die straffällig geworden sind, werden in der Regel mit Freiheits- und/oder Geldstrafe bestraft. Wenn zum Zeitpunkt der Festnahme keine Möglichkeit besteht, die Geldstrafe zu zahlen, wird diese in Haftzeit umgerechnet. Andernfalls ist die Geldstrafe an die Judikative oder Exekutive zu entrichten. - §12 Rechnungen
Rechnungen müssen innerhalb von 7 Tagen beglichen werden.
§2 Strafgesetzbuch (StGB)
- §1 Diebstahl
Wer vorsätzlich eine fremde Sache einem anderen wegnimmt, um sich selbst oder Dritte zu bereichern, wird mit Freiheits- und/oder Geldstrafe bestraft. Der Geschädigte hat Anspruch auf Ersatz des erlittenen Schadens.
Die unbefugte Aneignung digitaler Objekte, Passwörter oder Sicherheitscodes, die Zugang zu Daten ermöglichen, wird ebenfalls bestraft.
Das vorsätzliche Wegnehmen staatlichen Eigentums wird besonders hart bestraft. - §2 Rufmord
Wer den Ruf einer anderen Person durch falsche Behauptungen oder Tatsachen vorsätzlich oder fahrlässig schädigt, wird mit Freiheits- und/oder Geldstrafe bestraft. - §3 Raub
Wer unter akuter Bedrohung für Leib und Leben eine fremde Sache entnimmt, um sich selbst oder Dritte zu bereichern, wird mit Freiheits- und/oder Geldstrafe bestraft.
Raub unter Verwendung einer Schusswaffe zieht ebenfalls eine Freiheits- und/oder Geldstrafe nach sich. - §4 Schwerer Raub
Der Raub einer staatlichen Institution unter akuter Bedrohung für Leib und Leben wird mit Freiheits- und/oder Geldstrafe bestraft.
Ebenso wird der Raub mit einer Schusswaffe hart bestraft. - §5 Versuchter Raub
Wer plant, eine fremde Sache unter akuter Bedrohung für Leib und Leben zu entwenden, wird mit Freiheits- und/oder Geldstrafe bestraft.
Wird der Täter während der Planung oder Ausführung durch Strafverfolgungsbehörden gestoppt, gilt dies ebenfalls als strafbar. - §6 Sachbeschädigung
Wer eine fremde Sache oder ein Rechtsgut beschädigt, zerstört, verunstaltet oder unbrauchbar macht, wird mit Freiheits- und/oder Geldstrafe bestraft. - §7 Vortäuschen einer Straftat
Wer einer Behörde vorsätzlich vortäuscht, dass eine rechtswidrige Tat begangen wurde oder bevorstehe, macht sich strafbar und wird mit Freiheits- und/oder Geldstrafe bestraft. - §8 Hacking / Cyberangriffe
Der unbefugte Zugang zu geschützten Daten oder Systemen wird als Hacking betrachtet und ist strafbar.
Das unerlaubte Erlangen oder Verbreiten nicht für einen bestimmten Personenkreis bestimmter Daten ist ebenfalls strafbar.
Schweres Hacking, also der unbefugte Zugang zu staatlichen Institutionen, wird mit Freiheits- und/oder Geldstrafe bestraft. - §9 Erpressung
Wer durch Gewalt oder Drohung einen anderen zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zwingt, ist der Erpressung schuldig und wird entsprechend bestraft.
Ein besonders schwerer Fall liegt vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Teil einer Gruppe handelt. - §10 Körperverletzung
Wer eine andere Person verletzt oder deren Gesundheit schädigt, wird mit Freiheits- und/oder Geldstrafe bestraft.
Fahrlässige Körperverletzung wird ebenso bestraft. Zusätzlich kann ein Schmerzensgeld angeordnet werden.
Die Misshandlung von Vollstreckungsbeamten wird ebenfalls bestraft. - §11 Schwere Körperverletzung
Wer eine Person so verletzt, dass deren Gesundheit dauerhaft geschädigt wird, wird mit Freiheits- und/oder Geldstrafe bestraft.
Dies gilt auch für Fälle, in denen durch die Tat Bewusstlosigkeit herbeigeführt wird. - §12 Mord
Wer aus Mordlust, Habgier oder aus niedrigen Beweggründen das Leben eines anderen nimmt, wird mit langer Freiheitsstrafe und Geldstrafe bestraft.
Der Versuch, einen Menschen zu töten, wird ebenfalls bestraft. - §13 Totschlag
Fahrlässige Tötung eines anderen Menschen wird mit Freiheits- und/oder Geldstrafe bestraft. - §14 Beleidigung
Wer eine Person beleidigt oder deren Ehre verletzt, wird mit einer Geldstrafe bestraft.
Die Beleidigung von Beamten ist besonders schwer und wird mit Freiheits- und/oder Geldstrafe geahndet. - §15 Terrorismus
Terrorismus umfasst gewalttätige Aktionen zur Erreichung politischer, religiöser oder ideologischer Ziele und wird mit Freiheits- und/oder Geldstrafe bestraft.
Der Besitz und die Verwendung von Kriegswaffen sind verboten und werden ebenfalls bestraft.
Der Status als Terrorist kann nur beim amtierenden Chief of Police beantragt werden, und die Verhängung dieses Status entzieht den Betroffenen automatisch alle Rechte.
Exekutivbeamte dürfen im Falle eines Verdachts sofort eingreifen und Festnahmen durchführen. - §16 Falschaussage / Meineid
Falschaussagen in förmlichen Vernehmungen oder vor Gericht werden mit Freiheits- und/oder Geldstrafe bestraft. - §17 Hausfriedensbruch
Wer ohne Erlaubnis in die Wohnstätte oder in geschützte Bereiche eines anderen eindringt und sich dort aufhält, wird mit Freiheits- und/oder Geldstrafe bestraft. - §18a Freiheitsberaubung
Die Einsperrung oder andere Formen der Freiheitsberaubung eines Menschen werden mit Freiheits- und/oder Geldstrafe bestraft. - §18b Geiselnahme
Das Einsperren eines Menschen unter Forderung für dessen Freilassung wird mit Freiheits- und/oder Geldstrafe bestraft. - §19 Erpresserischer Menschenraub
Wer eine Person entführt oder deren Sorge um ihr Wohl ausnutzt, um eine Erpressung durchzuführen, wird mit Freiheits- und/oder Geldstrafe bestraft. - §20 Missbräuchlicher Notruf
Die unberechtigte Nutzung von Notrufnummern wird mit Freiheits- und/oder Geldstrafe bestraft. - §21 Amtsanmaßung
Das unbefugte Ausüben eines öffentlichen Amtes wird mit Freiheits- und/oder Geldstrafe bestraft. - §22 Unterlassene Hilfeleistung
Wer in Notsituationen keine Hilfe leistet, obwohl dies zumutbar ist, wird bestraft. Auch das Verhindern von Hilfeleistung wird bestraft. - §23 Üble Nachrede
Das Verbreiten von ehrverletzenden Eigenschaften oder Verhaltensweisen über Dritte wird mit Freiheits- und/oder Geldstrafe bestraft. - §24 Dokumentenfälschung
Das Erstellen falscher Dokumente oder die Fälschung echter Dokumente mit dem Ziel ihrer Nutzung im Rechtsverkehr wird mit Freiheits- und/oder Geldstrafe bestraft. - §25 Besitz illegaler Gegenstände
Der Besitz illegaler Gegenstände ohne Genehmigung wird bestraft. Dazu zählen Drogen und alles was man auf dem Schwarzmarkt findet. - §26 Selbstjustiz
Die gesetzlich nicht zulässige Vergeltung für erlittenes Unrecht wird mit Freiheits- und/oder Geldstrafe bestraft. - §27 Identitätsfeststellung
Jeder Bürger ist verpflichtet, sich gegenüber Exekutivbeamten auszuweisen. Bei Nichterfüllung kann eine Festsetzung bis zur Identitätsfeststellung erfolgen. Exekutivbeamte im Dienst sind durch ihre Dienstnummer identifizierbar. - §28a Verschleierungsverbot
Das Tragen von Kleidung, die das Gesicht verdeckt und religiösen Zwecken dient, ist in Los Santos nicht erlaubt. - §28b Vermummungsverbot
In Los Santos ist das Tragen von Kleidung, die dazu dient, das Gesicht zu verbergen, untersagt. Eine vollständige Gesichtsbedeckung liegt vor, wenn mehr als die Hälfte des Gesichts verdeckt ist. Das Tragen eines „Bandanas“ vor Mund und Nase ist beim Fahren von Motorrädern und Fahrrädern gestattet. - §29 Tierquälerei
Wer ein Tier absichtlich misshandelt, quält oder dessen Gesundheit schädigt, um ihm Schmerzen zuzufügen, oder ein Tier gegen ein anderes aufhetzt, wird mit Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe bestraft. Wer ein Tier so behandelt, dass es dauerhafte Schmerzen erleidet, verstümmelt, bewusstlos wird oder stirbt, begeht schwere Tierquälerei und wird entsprechend bestraft. - §30 Erregung öffentlichen Ärgernisses
Wer in der Öffentlichkeit sexuelle Handlungen vornimmt oder sich unbekleidet zeigt und damit Dritte stört, wird mit Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe bestraft. - §31 Sperrbezirke
Folgende Bereiche gelten als Sperrbezirke:
- Staatsgefängnis
- Von Exekutivbeamten ausgerufene Sperrbezirke
Das Betreten oder Überfliegen solcher Zonen ohne ausdrückliche Genehmigung ist streng verboten. Zuwiderhandlungen werden mit Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe geahndet.
- §32 Glücksspiel
Glücksspiel ist ein Spiel, bei dem das Ergebnis hauptsächlich vom Zufall abhängt. Nur staatlich zugelassene Glücksspiel Vereinigungen dürfen Glücksspiel Veranstaltungen durchführen. Wer ohne Erlaubnis Glücksspiel organisiert, wird mit Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe bestraft. Die Erlaubnis ist, sich bei den Exekutiven einzuholen. - §33 Menschenhandel
Wer eine andere Person ausnutzt, um sie zu beschäftigen, zu strafbaren Handlungen zu zwingen oder wirtschaftlich zu missbrauchen, wird mit Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe bestraft. Die Zustimmung des Opfers spielt dabei keine Rolle. - §34 Gefangenenbefreiung
Wer einen Gefangenen befreit oder dazu anstiftet, wird mit Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe bestraft. Bei besonders schweren Fällen, in denen der Täter als Amtsträger oder Mitglied einer kriminellen Vereinigung handelt, gelten härtere Strafen. - §35 Strafvereitelung
Wer absichtlich verhindert, dass jemand für eine rechtswidrige Tat bestraft wird, wird mit Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe bestraft. - §36 Platzrecht
Beamte der Exekutive, Angestellte der LSMD, Benny's und der Judikative haben das Recht, Personen des Platzes zu verweisen, wenn sie sich bei ihrer Arbeit gestört fühlen. Ein Platzverweis ist zu befolgen, Zuwiderhandlungen gelten als Hausfriedensbruch. Platzverweise gegen Amtsträger werden automatisch für nichtig erklärt, wenn sie das öffentliche Interesse aussprechen. Unternehmen können Platzverweise auf ihrem Gelände aussprechen, wenn sie ordnungsgemäß angemeldet sind. - §37 Strafmilderung oder Absehen von Strafen
Eine Freiheitsstrafe kann gemildert oder ganz erlassen werden, wenn der Täter durch das Offenbaren seines Wissens wesentlich zur Aufklärung oder Verhinderung einer Straftat beiträgt. - §38 Verjährungsfrist
Rechnungen müssen innerhalb von 7 Tagen beglichen werden, andernfalls wird automatisch ein Haftbefehl ausgestellt. Nach Ablauf der Verjährungsfrist sind Strafen nicht mehr vollstreckbar. Die Verjährungsfristen betragen:
- 30 Tage bei einer Schweren Straftat
- 15 Tage bei geringeren Straftaten
Im polizeilichen Führungszeugnis verjähren Straftaten nach 30 Tagen, Ordnungswidrigkeiten nach 30 Tagen. Die Verjährung gilt nicht für noch nicht verhängte Urteile oder bei richterlichem Aufschub. Die Regierung kann die Verjährungsfrist um die Hälfte verlängern.
- §39 Kriminelle Vereinigung
Eine kriminelle Vereinigung ist ein langfristiger Zusammenschluss von Personen, dessen Ziel die Begehung von Straftaten ist. Das Bilden solcher Gruppen wird mit Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe bestraft und kann im schwerwiegenden Fall als terroristischer Akt gewertet werden. - §40 Bildung bewaffneter Gruppen
Wer unbefugt eine bewaffnete Gruppe bildet, befehligt oder sich ihr anschließt, wird mit Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe bestraft. Auch die Unterstützung solcher Gruppen ist strafbar. - §41 Widerstand gegen die Staatsgewalt
Wer eine Behörde oder einen Beamten bei der Ausübung ihrer Amtspflichten mit Gewalt oder Drohungen behindert, wird mit Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe bestraft. - §42 Hehlerei
Wer gestohlene Gegenstände erwirbt oder verkauft, um sich oder andere zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe bestraft. - §43 Straftaten an öffentlichen Plätzen
Straftaten, die an öffentlichen Orten wie Parkanlagen oder bei Veranstaltungen begangen werden, werden mit Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe bestraft. Öffentliche Plätze sind u.a.:
- Gelände öffentlicher medizinischer Dienste
- Gelände der Strafverfolgungsbehörden
- Alle öffentlichen Institutionen während der Öffnungszeiten
- §44 Bedrohung
Wer eine Person mit einem Verbrechen bedroht, wird mit Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe bestraft. - §45 Wettkampf an nicht-öffentlichen Plätzen
Wer einen Wettkampf ohne Genehmigung der Exekutiven organisiert, wird mit Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe bestraft. - §46 Betrug
Wer andere durch Täuschung am Vermögen schädigt, um sich oder Dritte zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe bestraft. Besonders schwere Fälle sind gegeben, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt, große Vermögensverluste herbeiführt oder seine Stellung als Amtsträger missbraucht. - §47 Nachstellung oder Stalking
Wer eine andere Person unbefugt verfolgt und deren Lebensgestaltung erheblich einschränkt, wird mit Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe bestraft. Zu den Handlungen, die unter dieses Verbot fallen, gehören:
- Ständiges Aufsuchen räumlicher und persönlicher Nähe,
- Nutzung von Telekommunikationsmitteln oder anderen Kommunikationsformen sowie die Kontaktaufnahme über Dritte,
- Missbräuchliche Verwendung personenbezogener Daten, um Dritte zur Kontaktaufnahme mit der betroffenen Person zu bewegen,
- Wiederholte Bedrohungen gegenüber der Person oder deren Angehörigen,
- Ähnliche Handlungen, die in die Privatsphäre der Person eindringen.
Es handelt sich um ein Antragsdelikt, es sei denn, die Exekutive oder Judikative sieht aufgrund besonderen öffentlichen Interesses die Strafverfolgung als notwendig an.
- §48 Brandstiftung
Wer fremde Gebäude, Hütten, Betriebsstätten, technische Einrichtungen (einschließlich Maschinen und Warenlager), Kraftfahrzeuge sowie Wälder, Heiden, Moore oder landwirtschaftliche Erzeugnisse in Brand setzt oder ganz oder teilweise zerstört, wird mit Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe bestraft. - §49 Geldwäsche
Wer absichtlich Vermögenswerte, die aus Straftaten stammen, verschleiert oder in den legalen Wirtschaftskreislauf einführt, um deren illegale Herkunft zu verbergen oder den wahren Eigentümer zu verschleiern, wird mit Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe bestraft. Auch der Versuch der Geldwäsche ist strafbar. Bestraft wird ebenso, wer Gelder, von denen er weiß oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass sie aus einer Straftat stammen, in den Verkehr bringt, verwahrt oder verwendet. Bei der Strafzumessung wird besonders berücksichtigt, ob die Geldwäsche in großem Umfang, gewerbsmäßig oder innerhalb krimineller Vereinigungen erfolgt ist. Die Einziehung der aus der Straftat stammenden Vermögenswerte kann angeordnet werden. Diese Bestimmungen gelten auch für Versuche der Geldwäsche und für Beihilfe zur Geldwäsche. - §50 Schmuggel
Das vorsätzliche oder fahrlässige Überführen illegaler Gegenstände, Waffen, Substanzen und Materialien über den Grenzbereich ist strafbar und wird mit Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe bestraft. Besonders schwerwiegende Fälle, in denen große Mengen illegaler Gegenstände überführt werden, sind ebenfalls strafbar. - §51 Spraying
Das vorsätzliche oder fahrlässige Besprühen öffentlicher Flächen mit einer Spraydose, um diese zu verunstalten, wird mit Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe bestraft.
§3 Betäubungsmittelschutzgesetz (BtMG)
- §1 Begriffsbestimmungen
Betäubungsmittel umfassen: Captagon, Spice, Fentanyl, Joints, Edibles sowie alle Produkte, die diese Betäubungsmittel enthalten. Betäubungsmittelbestandteile sind alle Rohstoffe und Produkte, die zur Herstellung von Betäubungsmitteln verwendet werden. Die Verwendung medizinischer Medikamente ist nur durch das Personal des öffentlichen Gesundheitsdienstes gestattet. Eine Weitergabe an Dritte ist nur mit einem entsprechenden Rezept oder einer Genehmigung vom LCPD erlaubt. - §2 Herstellung von Betäubungsmitteln
Die Herstellung umfasst die Gewinnung, Anfertigung, Reinigung, Verarbeitung und Umwandlung von Betäubungsmitteln. - §3 Erlaubnis zum Verkehr von Betäubungsmitteln
Wer Betäubungsmittel anbauen, herstellen, handeln oder abgeben möchte, benötigt eine Lizenz vom LCPD. - §4 Versagung der Erlaubnis
Die Erlaubnis wird verweigert, wenn der Verantwortliche nicht die erforderliche Sachkenntnis hat oder die ihm obliegenden Verpflichtungen nicht erfüllen kann. Ebenso, wenn Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Antragstellers bestehen oder der beantragte Verkehr nicht mit dem Ziel des Gesetzes vereinbar ist. - §5 Antrag
Der Antrag auf eine Lizenz ist beim LCPD einzuholen. - §7 Entscheidung
Die Führungsebene des LCPD entscheidet über die Genehmigung der Lizens. - §8 Rücknahme und Widerruf
Die Erlaubnis kann widerrufen werden bei nachgewiesenem Vergehen gegen das Betäubungsmittelschutzgesetz. Alle beteiligten Parteien sind umgehend zu informieren. - §9 Medizinische Betäubungsmittel
Zu den medizinischen Medikamenten gehören: Epinephrin, Adrenalin, Akrinor, Atropin, Dexamethason, Diazepam, Dobutamin, Ibuprofen, Metamizol und Narkosemittel. Der Konsum bedarf einer Genehmigung eines Facharztes und sollte nicht länger als 14 Tage gültig sein. - §10 Straftaten
a)Wer Betäubungsmittel sowie illegale Rohstoffe und Produkte, die ausschließlich zur Herstellung von Betäubungsmitteln verwendet werden, beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe bestraft.
b)Der Besitz folgender Betäubungsmittel: Marihuana, Meth, Kokain ist strafbar. Werbung für Betäubungsmittel wird mit Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe geahndet.
c)Wer falsche oder unvollständige Angaben macht, um für sich oder andere die Verschreibung eines Betäubungsmittels zu erlangen, wird bestraft.
Das Gericht kann von einer Bestrafung nach §10 Abs. 1, 2 und 3 absehen, wenn der Täter die Betäubungsmittel lediglich in geringer Menge zum Eigenverbrauch anbaut, herstellt, erwirbt oder besitzt.
Die Höhe der Geld- und Freiheitsstrafe hängt von der Menge der sichergestellten Betäubungsmittel und Rohstoffe ab. Der Vertrieb von Betäubungsmitteln ist untersagt und wird ebenfalls bestraft.
d)Die Herstellung von Betäubungsmitteln wird mit Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe geahndet
- e) Der Verkauf von Betäubungsmitteln wird mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe geahndet..
- §11 Eigenbedarf
Als legale Betäubungsmittel, gelten folgende Betäubungsmittel:
- Joints aus einem genehmigten Gewerbe mit einer vorliegenden Lizenz.
§4 Zivilgesetzbuch (ZGB)
- §1 Hausrecht
Das Hausrecht umfasst das Recht auf Schutz und freie Gestaltung des eigenen Wohn- und Firmenbereichs. Der Inhaber des Hausrechts ist befugt, über den Zutritt, den Aufenthalt und die Verhaltensregeln innerhalb dieser Räume zu entscheiden.
Er darf den Zutritt nur für bestimmte Zwecke gestatten, deren Einhaltung durchsetzen und bei Verstößen Hausverbote erteilen.
Innerhalb privater Räume dürfen Handlungen vorgenommen werden, die im öffentlichen Bereich Einschränkungen unterliegen, soweit dadurch keine Straftaten begangen oder Dritte gefährdet werden. Hierzu zählt insbesondere das Recht, sich maskiert oder vermummt aufzuhalten, da das Vermummungsverbot nur im öffentlichen Raum Anwendung findet.
Angestellte staatlicher Einrichtungen üben das Hausrecht im Rahmen ihrer Zuständigkeit aus. Beamte der Exekutive, Judikative, Legislative und Rechtsanwälte dürfen private Bereiche trotz Hausverbots nur betreten, wenn hierfür eine gesetzliche Grundlage besteht und das öffentliche Interesse eindeutig dargelegt wird.
- §2 Versammlungsrecht
Jeder Bürger hat das Recht, Versammlungen einzuberufen. Private Versammlungen mit mehr als 15 Personen benötigen eine Genehmigung der Justiz. Öffentliche Versammlungen mit mehr als 10 Personen bedürfen ebenfalls einer Genehmigung der Justiz. - §3 Zivilgericht
Sollte ein Bürger nach §6 StGB einen Sachschaden erleiden und keinen Schadensersatz erhalten, kann er bei einem Richter der Judikative einen Schadensersatz anfordern. Der Richter prüft den Schaden und kann der Forderung zustimmen, sie durch einen Prozess klären oder ablehnen.
Wird der Antrag auf Schadensersatz abgelehnt, verfällt der Anspruch. Dieser Anspruch verjährt automatisch nach 14 Tagen nach dem Tathergang. - §4 Regelung im Todesfall
Eine verstorbene Person hat Anspruch auf eine würdevolle Beerdigung. Ehepartner und Verwandte 1. und 2. Grades können den Ablauf der Beerdigung mitgestalten.
Eine Leiche darf nur durch Fachpersonal an dafür vorgesehenen Orten beerdigt werden. Sondergenehmigungen können durch das Department of Justice erteilt werden.
Das Aufbewahren oder Wiederausgraben von Leichen ist nicht erlaubt und wird als Leichenschändung geahndet. Eine Beerdigung kann durch ein Bestattungsunternehmen durchgeführt werden.
Im Staat San Andreas gibt es keine gesetzliche private Erbfolge, die durch Verträge festgelegt werden kann. Sondergenehmigungen werden durch das Department of Justice erteilt. Testamente sind nach notarieller Beglaubigung nach 2 Wochen gültig. Regelungen für materielle Dinge wie die Überschreibung von Autos oder Anrechte auf Gelder müssen gesondert festgehalten werden. - §5 Eheschließung
Die Eheschließung in San Andreas erfolgt wie folgt:
Zwei Personen, die heiraten möchten, melden sich beim Department of Justice oder bei einem anerkannten religiösen Prediger, der sich beim Department of Justice registriert. Ein durch das Department of Justice ernannter Standesbeamter wird zugewiesen.
Der Standesbeamte kann einen Vertreter aus der religiösen Bewegung ernennen, wobei das Department of Justice die Kontrolle behält. Nach der Eheschließung wird ein offizieller Trauschein ausgestellt.
Rechtskraft und Möglichkeit der Eheschließung:
Eine Eheschließung ist nur zwischen zwei natürlichen Personen möglich und wird nach 7 Tagen rechtskräftig. Der Widerruf kann schriftlich beim Department of Justice beantragt werden.
Eine Hochzeit ist zwischen Blutsverwandten nicht möglich. Eine Zwangsheirat kann widerrufen werden. Eine Person darf nur mit einer anderen verheiratet sein.
Eheschließungen aus anderen Staaten müssen durch das Department of Justice anerkannt werden. Adoptionen können schriftlich beim Department of Justice beantragt werden, und ein Richter prüft die Voraussetzungen. Ein Vormund kann gerichtlich bestimmt werden, wenn die erforderlichen Voraussetzungen vorliegen. - §6 Scheidung
Ein Antrag auf Scheidung kann schriftlich oder mündlich bei Gericht eingereicht werden. Bei einvernehmlicher Scheidung muss der Antrag von beiden Ehepartnern unterschrieben oder mündlich bestätigt werden. Ist einer der Ehepartner verstorben, nachweislich ausgereist oder besteht ein dauerhaft zerrüttetes Verhältnis, reicht der Antrag einer Partei aus. In diesem Fall muss eine Sterbeurkunde, ausgestellt von einem Angestellten des medizinischen Dienstes, dem Antrag beigefügt werden.
Der Scheidungsprozess kann durch ein richterliches Mediationsverfahren beschleunigt werden, wenn beide Parteien dies beantragen. Mit der mündlichen Verkündung eines Urteils im Scheidungsverfahren wird dieses vorläufig, und es wird 48 Stunden nach schriftlicher Ausführung vollständig rechtskräftig. Das Urteil wird innerhalb von 48 Stunden beim Department of Justice hinterlegt und kann dort von den Parteien eingesehen und angefordert werden.
Gründe für die Ablehnung einer Scheidung können sein:
- Wenn keine Mediation beantragt wurde.
- Wenn eine Partei nachweislich zum Einverständnis gezwungen wurde.
- Wenn durch die Scheidung eine Straftat verschleiert werden soll.
- §7 Tierhaltung
Wer ein Tier in Obhut nimmt, ist verpflichtet, es mit der nötigen Sorgfalt zu versorgen und zu betreuen. Verletzungen oder das Töten von Tieren sind strafbar.
Die Inobhutnahme von freilaufenden Tieren ist beim Department of Justice anzuzeigen.
Die tiermedizinische Versorgung obliegt dem LSMD, LSFD und/oder dem zuständigen Gewerbe, sofern vorhanden.
Die gewerbliche Tierhaltung muss beim Department of Justice beantragt werden. - §8 Bürgerregister und die Personenakten
(1) Jeder Bürger des Staates ist verpflichtet, eine Personenakte beim SCPD oder SCSD anlegen zu lassen.
(1.1) Zu nennende Informationen sind Vorname, Nachname, Geburtsdatum, Telefonnummer, Größe, Hautfarbe, Haarfarbe, Adresse
(2) Die Personenakte dient der eindeutigen Identifikation des Bürgers sowie der Erfassung seiner staatsbürgerlichen Verhältnisse.
(3) Die Anlage der Personenakte hat binnen 3 Tagen nach Einreise oder Vollendung des 18. Lebensjahres zu erfolgen.
(4) Die vorsätzliche oder fahrlässige Unterlassung der Anmeldung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einer Geldbuße oder weiteren verwaltungsrechtlichen Maßnahmen geahndet werden.
§5 Medizinische Grundversorgung
- §1 Grundsatz
Jeder Mediziner ist dem hippokratischen Eid verpflichtet und hat die Pflicht, jeden Patienten nach bestem Wissen und Gewissen zu behandeln. Alle Menschen sind unabhängig von Geschlecht, Abstammung, Rasse, Sprache, Heimat, Herkunft, Glauben sowie religiösen oder politischen Anschauungen gleich zu behandeln. - §2 Schweigepflicht
Alle Beschäftigten des medizinischen Dienstes unterliegen der ärztlichen Schweigepflicht. Sollte eine Straftat zugegeben werden, die Dritte verletzt, ist die Schweigepflicht nichtig und muss der Exekutive gemeldet werden. Bei psychologischen oder psychotherapeutischen Gesprächen, die dem Behandlungszweck dienen, entscheidet der behandelnde Arzt über einen möglichen Bruch der Schweigepflicht. Die Schweigepflicht kann mit Zustimmung des Patienten aufgehoben werden. Zudem kann ein Mediziner durch einen richterlichen Beschluss von der Schweigepflicht entbunden werden. - §3 Örtlichkeiten des Medizinischen Dienstes
Alle Behandlungsräume sind für die Angestellten des medizinischen Dienstes jederzeit zugänglich. In akuten Gefahrenlagen haben alle Exekutivbeamten freien Zugang zu den Räumlichkeiten des medizinischen Dienstes. Ein Platzverbot kann aus medizinischen Gründen vorzeitig aufgehoben werden.
§6 Waffengesetz (WaffG)
- §1 Definition
Waffen sind Gegenstände, die dazu bestimmt und geeignet sind, die Handlungsfähigkeit von Lebewesen einzuschränken oder sie handlungsunfähig zu machen. - §2 Waffenerlaubnis
Der Besitz von legal erworbenen Schusswaffen ist für Personen mit einem entsprechenden Waffenschein zulässig. Der Besitz von Waffen ohne Waffenschein wird als unrechtmäßiger Besitz bestraft. Anbauteile an Waffen sind ebenfalls illegal. Munitionspackungen sind grundsätzlich legal, außer in Fällen gemäß §25 StGB, die den Besitz illegaler Gegenstände betreffen.
Es gibt folgende Waffenscheine:
- Kleiner Waffenschein: SNS Pistole.
Zu den Waffen zählen Schusswaffen, Hieb- und Stichwaffen, Schlagringe sowie Gegenstände, die zweckentfremdet werden. Der Besitz einer Schusswaffe erfordert, dass diese entweder mitgeführt oder in einem sicheren Lager verwahrt wird. Das Lagern von Waffen in Fortbewegungsmitteln aller Art ist verboten, mit folgenden Ausnahmen:
- Exekutivbeamte während des Dienstes.
- Angestellte des medizinischen Dienstes zur Verteidigung im Ernstfall, gemäß §8 (Rechtliche Bestimmungen Notwehr).
- Angestellte der Judikative zur Verteidigung im Ernstfall, gemäß §8 (Rechtliche Bestimmungen Notwehr).
- Angestellte einer Sicherheitsbehörde mit Genehmigung der Judikative oder deren Vertretern.
- §3 Führen von Waffen
Jeder Bürger hat das Recht, eine legale Waffe mit einem Waffenschein zu führen. Beamte der Exekutive dürfen Waffen sichtbar am Körper tragen. Das aktive Führen von Schusswaffen in der Hand ist jedoch verboten. Die Erlaubnis zum Führen bestimmter Waffen ist waffenscheinabhängig.
Das Mitführen von Waffen ist in folgenden Einrichtungen und deren eindeutig abgegrenzten Geländen verboten:
- State Prison
- Medizinische Einrichtungen
- Sheriff Department
- Police Department
- SAHP Department
- Verwahrstellen
- Departus
- Öffentliche Helikopterlandeplätze
- Fort Zancudo
- Öffentlich zugängliche Fluggelände
- Sicherheitsbereich
- Los Santos International Airport
Zusatzregelungen: Es darf nur ein Typ der angegebenen Waffen mitgeführt werden.
- §4 Besitz illegaler Waffen
Der Besitz und das Führen von Schuss-, Stich- oder Hiebwaffen sowie umfunktionierten Gegenständen ohne Erlaubnis stellen eine Straftat dar und werden mit Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe geahndet. Besonders schwerwiegend ist der Besitz von Schusswaffen, die als Langwaffen (Automatik) gelten. - §5 Waffengebrauch gegenüber Staatsbediensteten
Der Einsatz einer Schuss-, Stich- oder Hiebwaffe gegen Beamte der Strafverfolgung und/oder des medizinischen Dienstes ist strafbar und wird mit Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe bestraft. - §6 Waffengebrauch an einem öffentlichen Platz
Der Gebrauch von Schuss-, Stich- oder Hiebwaffen sowie umfunktionierten Gegenständen an öffentlichen Orten gilt als öffentlicher Waffengebrauch und wird mit Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe bestraft. - §7 Herstellung von Waffen
Die Herstellung von Schuss-, Stich- oder Hiebwaffen ist strafbar und wird mit Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe geahndet.
Besonders schwerwiegend ist die Herstellung solcher Waffen mit der Absicht, sie zu verkaufen oder an Dritte abzugeben; dies wird ebenfalls mit Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe bestraft.
- §8 Beschaffen und Besitz illegaler Rohprodukte zur Herstellung von Waffen
- §9 Die Verarbeitung von Rohprodukten mit der Absicht, Waffenteile oder waffenähnliche Teile herzustellen.
§7 Gesetz über den unmittelbaren Zwang (UZwG)
- §1 Rechtliche Grundlagen
Exekutivbeamte des Staates San Andreas haben bei der Anwendung des unmittelbaren Zwangs die gesetzlichen Vorgaben zu beachten. Nur Exekutivbeamte sind befugt, Waffen gemäß dem Waffengesetz zu verwenden. Uniformen und Fahrzeuge müssen klar den jeweiligen Exekutivbehörden zugeordnet sein. Die Verwendung gepanzerter Fahrzeuge ist im regulären Streifendienst nicht gestattet.
Die folgenden zeitlichen Fristen gelten für den unmittelbaren Zwang:
- Präventivhaft: maximal 15 Hafteinheiten.
- Untersuchungshaft: folgt auf die Präventivhaft, maximal 60 Hafteinheiten.
- Gesamte Haftzeit bei Verurteilung: maximal 120 Hafteinheiten.
- Im Falle eines Terror-Status beträgt die gesamte Haftzeit 120 Hafteinheiten.
Die Untersuchungshaft kann angerechnet werden, sofern eine Verurteilung erfolgt. Präventivhaft und Untersuchungshaft werden in der Regel nicht angerechnet.
- §2 Einschränkung von Grundrechten
Im Rahmen des unmittelbaren Zwangs können die Grundrechte auf Leben, körperliche Unversehrtheit, persönliche Freiheit und Unverletzlichkeit der Wohnung oder des persönlichen Eigentums eingeschränkt werden. - §3 Hilfeleistung für Verletzte
Bei Anwendung unmittelbaren Zwangs sind die Exekutivbeamten verpflichtet, verletzten Personen, sofern die Situation es zulässt, Beistand zu leisten und ärztliche Hilfe zu organisieren. - §4 Anwendung des unmittelbaren Zwanges
Exekutivbeamte sind verpflichtet, unmittelbaren Zwang anzuwenden, wenn:
- dies durch einen Vorgesetzten oder eine befugte Person angeordnet wird,
- eine gerichtliche Befugnis vorliegt,
- eine Straftat begangen wurde oder Hinweise auf eine Straftat vorliegen.
Eine Anordnung darf nicht befolgt werden, wenn dadurch eine Straftat begangen würde. Der Vollzugsbeamte hat Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Anordnung, soweit möglich, gegenüber der anordnenden Person zu äußern.
- §5 Festsetzung von Personen
Personen im Gewahrsam der Exekutivbeamten sind zu entwaffnen oder dürfen gefesselt werden, abhängig vom Ermessen der Beamten. Bei einer Festsetzung ist der Exekutivbeamte verpflichtet, die Rechte der Person zu verlesen. Diese Information sollte bei der Festsetzung erfolgen und spätestens bei Ankunft in der nächsten Polizeidienststelle erfolgen. Bei Festsetzungen oder offensichtlichen Ordnungswidrigkeiten sind die Exekutivbeamten verpflichtet, eine Fallakte gemäß interner Standards anzulegen. - §6 Durchsuchungen
Eine Person und/oder ein Fahrzeug darf durchsucht werden, wenn:
- die Person festgenommen wurde,
- die Exekutive Hinweise erhalten hat,
- dies der Aufklärung einer Straftat dient,
- Verdacht besteht oder
- jemand vor der Exekutive flieht.
Kontrollen sind an durch die Exekutive eingerichteten Checkpoints zulässig.
- §7 Ankündigung und Benutzung einer Schusswaffe
Die Anwendung von Schusswaffen muss angekündigt werden. Eine Ankündigung kann durch eine verbale Warnung oder durch einen Schuss erfolgen. In einer Menschenmenge ist die Ankündigung zu wiederholen. - §8 Verhalten eines Officers bezüglich Akten
Ein Beamter ist verpflichtet, Akten so zu führen, wie der Vorfall tatsächlich geschehen ist. Der Beamte muss nach bestem Wissen und Gewissen seine Sichtweise sowie die Straftaten neutral dokumentieren. Es ist einem Beamten untersagt, wissentlich nicht nachweisbare Straftaten in eine Akte aufzunehmen.
§8 Antikorruptionsgesetz (AkG)
- §1 Definition
Korrupt ist, wer Amtshandlungen unbefugt für sich oder Dritte missbraucht, um materielle oder immaterielle Vorteile zu erlangen, auf die kein rechtmäßiger Anspruch besteht. Suspendierungen und endgültige Entscheidungen sind durch ein Gericht oder mittels gerichtlichem Beschluss zu klären. - §2 Bestechung
Wer einem Amtsträger, einem für den öffentlichen Dienst bestimmten Verpflichteten oder einem Angestellten im Geschäftsverkehr Geschenke oder andere Vorteile anbietet, ist mit Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen. - §3 Verletzung des Dienstgeheimnisses
Ein Amtsträger, der ein ihm anvertrautes oder sonst bekannt gewordenes Geheimnis unbefugt offenbart und damit wichtige öffentliche Interessen gefährdet, ist mit Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen. - §4 Vorteilsgewährung
Wer einem Amtsträger für die Dienstausübung unrechtmäßig einen Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt, ist mit Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen. - §5 Veruntreuung von Staatsgeldern
Wer Staatsgelder, die ihm aufgrund seiner Anstellung in einer staatlichen oder halbstaatlichen Einrichtung zustehen, veruntreut, ist mit Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen. Zudem ist das veruntreute Geld zurückzuzahlen. - §6 Weitergabe von Dienstmaterial
Wer Dienstmaterial an betriebsfremde Personen weitergibt oder begünstigt, das Dienstmaterial durch Dritte für fremde Tätigkeiten genutzt wird, ist mit Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen. Ausgenommen hiervon sind Medikamente, die der Genesung von Kranken dienen. - §7 Verschleierung einer Straftat
Ein Staatsbediensteter oder Bürger, der von einer Straftat Kenntnis erlangt, ist verpflichtet, diese zu melden oder gegebenenfalls nachzuverfolgen. Wer eine Straftat verschleiert und nicht zur Anzeige bringt, ist mit Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen. - §8 Amtsmissbrauch
Ein Amtsträger, der wissentlich seine dienstlichen Befugnisse ausnutzt, um einem Bürger körperlichen oder seelischen Schaden zuzufügen oder dessen Rechte oder Freiheit zu beschneiden, ist mit Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen.
§9 Strafprozessordnung (StPO)
- §1 Rechtliche Grundlagen
Jede Person, die einer strafbaren Handlung beschuldigt wird, gilt solange als unschuldig, bis sie ihre Schuld eingesteht oder diese bewiesen ist. Die Beweispflicht liegt bei der beschuldigten Seite (Kläger). Eine Beweislastumkehr ist im Staat San Andreas nicht zulässig. Anträge und Stellungnahmen vor einem Richter, außer Beweisen in einem ordentlichen Gerichtsverfahren, können auch mündlich erfolgen. Der Richter fasst den Sachverhalt des Antrags in der Begründung zusammen. - §2 Miranda-Warnung
Der verhaftete oder vorläufig festgenommene Beschuldigte ist unverzüglich über seine Rechte und den Grund seiner Verhaftung zu belehren. Die Belehrung muss bis zum Eintreffen einer staatlichen Institution erfolgen und lautet: “Sie haben das Recht zu schweigen. Alles, was Sie sagen, kann vor Gericht gegen Sie verwendet werden. Sie haben das Recht, jederzeit einen Anwalt hinzuzuziehen. Sollte Ihnen kein Anwalt zur Verfügung stehen, wird Ihnen einer vom Staat gestellt. Sollten Sie sich entscheiden, keinen Anwalt zu beauftragen, müssen Sie sich selbst vertreten. Haben Sie Ihre Rechte verstanden?” Die Belehrung gilt nach der zweiten vollständigen Verlesung in Anwesenheit eines Zeugen als verstanden. Das Versäumnis, die Miranda-Warnung zu verlesen, gilt als schwerwiegender Verfahrensfehler und führt zur sofortigen Freilassung des Tatverdächtigen. - §3 Recht auf Hinzuziehung eines Verteidigers
Der Beschuldigte kann jederzeit einen Anwalt hinzuziehen. Ungeachtet dieser Hinzuziehung können die Ermittlungsbehörden ihre zulässigen Maßnahmen fortsetzen. Ein Rechtsbeistand muss nachweisen, dass er einen staatlich anerkannten Abschluss als Jurist beim Department of Justice hat, als Anwalt angestellt ist oder über eine aktive Tätigkeitserlaubnis als anerkannter Anwalt beim Department of Justice verfügt. Wird der Wunsch auf Rechtsbeistand verweigert oder nicht angemessen bearbeitet, stellt dies eine Verletzung der Rechtsstaatlichkeit dar. Die Anzahl der Rechtsbeistände darf zwei Personen nicht überschreiten. Bei Verfahren mit mehreren Beteiligten kann auf Antrag ein Teilverfahren abgespalten werden. Wenn ein Anwalt sein Mandat niederlegt, kann dieser durch einen neuen Rechtsbeistand ersetzt werden. Wenn die Hauptverhandlung bereits begonnen hat, muss sich der Beschuldigte bis zum Eintreffen eines neuen Rechtsbeistandes selbst vertreten; die Verhandlung kann auf Antrag um 15 Minuten unterbrochen werden. - §4 Ausschließung eines Richters
Ein Richter, der an einer durch ein Rechtsmittel angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat, ist kraft Gesetzes von der Mitwirkung an einer Entscheidung in einem höheren Rechtszug ausgeschlossen. - §5 Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung
Sobald das Büro des Chief District Attorney von einem Verdacht einer Straftat erfährt, hat es den Sachverhalt zu erforschen, um zu entscheiden, ob eine öffentliche Klage erhoben wird. Das Büro muss sowohl belastende als auch entlastende Umstände ermitteln und die Beweissicherung gewährleisten. Die Ermittlungen sollen sich auf die Umstände erstrecken, die für die Festlegung der Rechtsfolgen relevant sind. - §6 Befangenheitsbesorgnis
Ein Richter kann aufgrund gesetzlicher Ausschlussgründe oder wegen Befangenheit abgelehnt werden. - §7 Gewährung rechtlichen Gehörs
Jeder Angeklagte hat das Recht, sich vor dem Richter zu äußern. Für Anträge, Einsprüche und Akteneinsicht ist die Einschaltung eines aktiven Anwalts erforderlich. Gibt es nur einen Angeklagten oder liegt das Barvermögen aller Angeklagten im Durchschnitt unter $2.500 pro Person, wird ein Pflichtverteidiger vom Staat gestellt. Lehnt ein Angeklagter den ihm zugewiesenen Pflichtverteidiger ab, erhält er keinen neuen. Er kann selbst einen Anwalt beauftragen oder sich im Rahmen der Anklage selbst vertreten. Bei Nichtverfügbarkeit eines Pflichtverteidigers gelten ähnliche Regeln. Ausnahmen erfordern eine gerechtfertigte Begründung und die Zustimmung eines Richters. - §8 Ladungspflicht bei Zeugen
Zeugen sind verpflichtet, zu dem angesetzten Termin vor dem Richter zu erscheinen und auszusagen, es sei denn, es liegt eine gesetzlich zulässige Ausnahme vor. Zeugen dürfen die Aussage verweigern, wenn sie sich selbst beschuldigen würden. Wenn sie den Termin nicht einhalten können, dürfen sie ihre Aussage schriftlich, beglaubigt über einen Anwalt oder Angestellten des Chief District Attorney Büros abgeben. - §9 Zeugnisverweigerungsrecht
Befugt zur Verweigerung des Zeugnisses sind der Verlobte des Beschuldigten, der Ehegatte, der Lebenspartner sowie direkte Verwandte des Beschuldigten. - §10 Belehrung
Vor der Vernehmung werden die Zeugen zur Wahrheit ermahnt und über die strafrechtlichen Folgen einer falschen Aussage belehrt. Zudem wird auf die Möglichkeit der Verteidigung hingewiesen. Bei Vereidigung sind die Zeugen über die Bedeutung des Eides zu informieren, und sie können den Eid mit oder ohne religiöse Beteuerung leisten. - §11 Haftbefehl
Der Haftbefehl muss von einem Angestellten des Chief District Attorney Büros oder einem Richter unterzeichnet und beglaubigt werden. Ein Haftbefehl muss formgerecht schriftlich erstellt werden und folgende Informationen enthalten: den vollständigen Namen der beschuldigten Person, die Gruppierungen, die Unterschrift des zuständigen District Attorneys oder Richters, die Tat, den Zeitpunkt und Ort der Begehung, die gesetzlichen Merkmale der Straftat, die anzuwendenden Strafvorschriften, den Haftgrund sowie die Tatsachen, die den dringenden Tatverdacht und den Haftgrund begründen. - §12 Einstellungsbescheid
Wenn ein Angestellter des Büros des Chief District Attorney einem Antrag auf Erhebung öffentlicher Klage nicht stattgibt oder nach Abschluss der Ermittlungen das Verfahren einstellt, hat er den Antragsteller unter Angabe der Gründe zu informieren. Der Bescheid muss den Antragsteller über die Möglichkeit eines Widerspruchs und die Frist von drei Tagen ab Zugang des Schreibens belehren. - §13 Inhalt der Anklageschrift
Die Anklageschrift muss den Angeschuldigten, die ihm zur Last gelegte Tat, den Zeitpunkt und Ort der Begehung, die gesetzlichen Merkmale der Straftat sowie die anzuwendenden Strafvorschriften benennen. Sie muss zudem die Beweismittel, Zeugen und das zuständige Gericht, vor dem die Hauptverhandlung stattfinden soll, aufführen. Bei der Benennung von Zeugen ist deren Wohn- oder Aufenthaltsort anzugeben; die vollständige Anschrift ist jedoch nicht erforderlich. - §14 Untersuchungshaft
Die Untersuchungshaft ist die vorläufige Inhaftierung bei dringendem Tatverdacht. Die Zeit in Untersuchungshaft wird auf das endgültige Strafmaß angerechnet. Die Untersuchungshaft darf maximal 60 Minuten dauern; danach ist der Beschuldigte auf Kaution freizulassen. Eine Verlängerung der Untersuchungshaft darf nur durch die Judikative erfolgen, wenn die Strafakte durch die Exekutive vollständig bearbeitet wurde und die Haft der Fallbearbeitung dient. Dies muss separat in der Akte vermerkt werden. - §15 Verfolgung von Rechtsansprüchen
Ein Anwalt ist befugt, bei Exekutivbeamten Informationen über Fahrzeug- und Halterdaten einzuholen, um Rechtsansprüche geltend zu machen. - §16 Temporäre Befugnisse
Befindet sich kein Richter im Staat, hat das Büro des Chief District Attorneys die Befugnisse eines Haftrichters. In diesem Fall sind zwei Staatsanwälte erforderlich, die die Verhandlung durchführen: einer vertritt die Klägerseite, der andere fungiert als Haftrichter und vollstreckt das Urteil. - §17 Berufung
Jeder Bürger hat das Recht, gegen ein Gerichtsurteil Berufung einzulegen. Die Überprüfung kann in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht erfolgen, jedoch kann neues Vorbringen nicht berücksichtigt werden, wenn es im ersten Verfahren bereits vorgebracht werden konnte. - §18 Kautionsgesetz
Jeder Tatverdächtige hat Anspruch auf Kautionsleistung, wenn die ordnungsgemäße Dauer der Untersuchungshaft von 60 Minuten abgelaufen ist. Die Kaution dient dazu, ein Verfahren nach der Verhaftung durchzuführen und den Tatverdächtigen vorläufig aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Das Recht auf Kaution kann im Einzelfall von der Richterschaft aberkannt werden. Nach erfolgreichem Erscheinen vor Gericht wird der Kautionsbetrag im Falle eines Freispruchs zurückerstattet. Erscheint der Tatverdächtige selbstverschuldet nicht, ist der Rückzahlungsanspruch der Kaution verwirkt. Wird der Tatverdächtige später zu einer Geldstrafe verurteilt, wird die Kaution mit der Geldstrafe verrechnet; bei einer niedrigeren Geldstrafe erfolgt eine Auszahlung der Differenz. Die Höhe der Kaution orientiert sich an den Tatvorwürfen und der zu erwartenden Geldstrafe. Die Kaution kann auch von einer anderen Person als dem Tatverdächtigen geleistet werden. Bei akuter Flucht- und Verdunkelungsgefahr wird das Recht auf Kautionsleistung verweigert. In diesem Fall bleibt der Tatverdächtige bis zum Strafverfahren in Untersuchungshaft. Die Entscheidung obliegt der Richterschaft. Die Zahlung der Kaution ist von einem Staatsbediensteten in der Akte zu dokumentieren und muss schnellstmöglich dem Attorney General übergeben werden. - §19 Beweisführung Dashcam-Aufnahmen aus Fahrzeugen der Exekutive, Judikative sowie von Zivilisten dürfen nicht als Beweis gewertet werden. Die Richterschaft entscheidet im Einzelfall über deren Beweiskraft.
- §20 Haftentschädigung
Befindet sich ein Bürger zu Unrecht in Haft, hat er Anspruch auf eine Haftentschädigung in Höhe von $1.000 pro Haftzeit. Diese wird von dem für die Akte zuständigen Exekutivbeamten gezahlt. Über die Unrechtmäßigkeit entscheidet ein Richter oder ein Angestellter des Büros des Chief District Attorney. - §21 Lebenslange Haftstrafe
Akten, die über 150 Haftzeiten hinausgehen, werden als lebenslange Haftstrafe deklariert. Ein Täter darf pro Tat mit bis zu 120 Haftzeiten bestraft werden. Die maximale Haftstrafe ohne die Anwesenheit von Angestellten des Chief District Attorney oder der Richterschaft beträgt 60 Haftzeiten; mit deren Anwesenheit bis zu 120 Haftzeiten. Eine lebenslange Haftstrafe kann nur von der Justiz verhängt werden. - §22 Begnadigung
Der amtierende Attorney General, der Chief District Attorney und der Senior Supreme Court Judge haben das Recht, bei groben Verfahrens-, Ermittlungs- oder Verhaltensfehlern der Exekutive das Verfahren einzustellen. Der Attorney General hat das alleinige Recht, Gefangene des State Prisons zu begnadigen. - §23 Verhalten bei Unterbesetzung
Der amtierende Attorney General und sein direkter Vertreter können bei Unterbesetzung der Richterschaft oder des Büros des Chief District Attorney in diesen Funktionen agieren und diesen Posten im Gericht oder bei Klärungen einnehmen. - §24a Immunität
Mitglieder der Strafverfolgungsbehörden sind von der unmittelbaren Strafverfolgung befreit. Dazu zählen: die Richterschaft, die Angestellten des Büros des Chief District Attorney sowie die Präsidentschaft. - §24b Immunität leitender Judikativbeamter
Leitende Angestellte des Department of Justice, darunter der Attorney General, Deputy Attorney General, Senior Supreme Court Judge, Chief of High Court Judge, Chief of District Attorney und Deputy Chief of District Attorney, sind von der Kfz-Anmeldung befreit, da sie durch ihre Entscheidungen in gewisser Weise bedroht werden und ein „anonymes“ Fahrzeug benötigen. Diese Immunität kann rückwirkend vom Attorney General aufgehoben werden, wenn ein Antrag auf Strafverfolgung eingereicht wird; die Annahme des Antrags obliegt dem Attorney General. - §25 Rangfolge der Polizeistellen im Staat San Andreas
Die Exekutivbehörden des Staates San Andreas sind:
- Los Santos Police Department
- Los Santos Sheriff Department
Diese Behörden sind in ihrer Autorität und Funktion gleichgestellt und handeln entsprechend. Sie agieren nach §1 der rechtlichen Bestimmungen und den dort definierten Rahmenbedingungen.
- §26 Maximale Geldstrafe
Die maximale Geldstrafe in der Strafverfolgung beträgt $100.000, ohne Gerichtskosten. - §27 Gerichtsverhandlungen (Nur gültig sofern ein DOJ vertreten ist)
Bei einer Freiheitsstrafe von über 60 Haftzeiten ist eine Gerichtsverhandlung erforderlich. Folgende Straftaten müssen einer Gerichtsverhandlung unterzogen werden:
- §12 StGB Mord
- §15 StGB Terrorismus
- §34 StGB Gefangenenbefreiung
- §39 StGB Kriminelle Vereinigung
- §40 StGB Bildung bewaffneter Gruppen
- §49 StGB Geldwäsche
- §10 Abs. 1 BtMG Besitz ab 401 Einheiten
- §6 ZGB Scheidung im schweren Fall
- §3;4;5;6;7;8 AkG
- §18 Abs. 4 StVO Straßenverkehrs Punkte im besonders schweren Fall und nur auf Antrag bei der Judikative.
- §28 Durchsuchungen / Razzien
Dem Inhaber oder der in dessen Abwesenheit zugezogenen Person ist in den Fällen der Zweck der Durchsuchung vor deren Beginn bekannt zu machen.
Bei dem, welcher als Täter oder Teilnehmer einer Straftat oder der Datenhehlerei, Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei verdächtig ist, kann eine Durchsuchung der Wohnung und anderer Räume sowie seiner Person und der ihm gehörenden Sachen sowohl zum Zweck seiner Ergreifung als auch dann vorgenommen werden, wenn zu vermuten ist, daß die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln führen werde.
Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen angeordnet werden. Bei nicht besetzten DOJ obliegt diese Kraft dem Chief of Police bei ausreichender Beweisvorlage.
Der Inhaber der zu durchsuchenden Räume oder Gegenstände darf der Durchsuchung beiwohnen. Ist er abwesend, so ist, wenn möglich, sein Vertreter oder ein erwachsener Angehöriger, Hausgenosse oder Nachbar zu zuziehen.
Dem von der Durchsuchung Betroffenen ist nach deren Beendigung auf Verlangen eine schriftliche Mitteilung zu machen, die den Grund der Durchsuchung sowie im Falle der Straftat bezeichnen muß. Auch ist ihm auf Verlangen ein Verzeichnis der in Verwahrung oder in Beschlag genommenen Gegenstände, falls aber nichts Verdächtiges gefunden wird, eine Bescheinigung hierüber zu geben.
Werden bei Gelegenheit einer Durchsuchung Gegenstände gefunden, die zwar in keiner Beziehung zu der Untersuchung stehen, aber auf die Verübung einer anderen Straftat hindeuten, so sind sie einstweilen in Beschlag zu nehmen
§10 Straßenverkehrsordnung (StVo)
Jeder Teilnehmer am Straßenverkehr muss jederzeit die erforderliche Sorgfalt walten lassen, um sich und andere nicht zu gefährden oder zu beeinträchtigen. Dazu gehört auch das Einhalten des notwendigen Abstands. Das Fahren eines Fahrzeugs ist nur mit einer in Los Santos ausgestellten Fahrerlaubnis gestattet. Grundsätzlich gilt Rechts vor Links, ausgenommen sind Einfahrten, Taxizonen, Parkflächen, besonders markierte Stopp- und Haltezonen sowie Baustellen. Verkehrsschilder und Ampeln sind, außer in den Fällen des Absatzes 2, nicht zu beachten.
Die Fahrbahnrichtung ist, außer wenn anders gekennzeichnet, rechts. Das Befahren der entgegengesetzten Fahrbahn oder gegen gekennzeichnete Einbahnen ist verboten.
Auf einspurigen Fahrbahnen ist das Überholen nur links erlaubt; auf mehrspurigen Fahrbahnen ist das Überholen sowohl links als auch rechts erlaubt. Das Überholen über doppelte, gelb gefärbte Linien ist ausnahmslos verboten. Das Fahren von motorisierten Fahrzeugen außerhalb von Straßen und Feldwegen ist nicht gestattet.
Geschwindigkeitsbegrenzung:
Innerorts = 120km/h
Landstraße = unbegrenzt
Highway = unbegrenzt
- §2 Sonderrechte
Von den Vorschriften dieser Verordnung sind Behörden mit Sonderaufgaben ausgeschlossen, soweit dies zur Erfüllung ihrer hoheitlichen Aufgaben dringend geboten ist. Wenn ein staatliches Einsatzfahrzeug das Martinshorn und das Blaulicht aktiviert, ist ihm Vorfahrt zu gewähren. - §3 Gewerblicher Verkehr
Beim gewerblichen Transport von Personen ist ein Personenbeförderungsschein mitzuführen, der bei der Judikative beantragt werden muss. - §4 Gutachten für PKW, LKW und/oder Motorrad
Die Kosten für die Erstellung eines schriftlichen Gutachtens dürfen $15.000 pro Fahrzeug nicht überschreiten. Ein als nicht fahrtüchtig gekennzeichnetes Fahrzeug darf bis zur vollständigen Reparatur nicht bewegt werden. Mitarbeiter des Werkstattservices dürfen, nach Vorzeigen ihres Mitarbeiterausweises, das Fahrzeug einbehalten. - §5 Folierungen für PKW, LKW und/oder Motorrad
Folierungen dürfen an Fahrzeugen angebracht werden, wenn diese nachweislich von einem eingetragenen Gewerbe produziert und installiert wurden. Folierungen, die Ähnlichkeiten mit Fahrzeugen der Exekutive aufweisen, sind nicht gestattet. Dies schließt Folierungen mit den typischen Farben der Exekutive (Schwarz-Weiß) und Polizei-ähnlichen Aufschriften oder Leuchtmitteln wie Blaulicht ein. Bei Zuwiderhandlungen sind Freiheits- und/oder Geldstrafen möglich. Folierungen mit einem exekutivähnlichen Muster in einer anderen Farbkombination sind erlaubt. - §6 Unfall
Wer an einem Verkehrsunfall beteiligt ist, hat unverzüglich anzuhalten, den Unfallort abzusichern oder das Fahrzeug bei geringfügigem Schaden beiseite zu fahren, sich über die Unfallfolgen zu vergewissern, Verletzten zu helfen und so lange am Unfallort zu bleiben, bis die Feststellung der Person, des Fahrzeugs und der Art der Beteiligung durch eigene Anwesenheit ermöglicht wurde. - §7 Staatliche Transporte
Staatlich angeordnete Transporte werden von staatlich geprüften Organisationen durchgeführt. Hierbei müssen gepanzerte Fahrzeuge als Eskorte genutzt werden. Eine anderweitige Nutzung dieser Fahrzeuge kann mit Freiheits- und/oder Geldstrafe bestraft werden. - §8 Entzug der Fahrerlaubnis
Wenn jemand als ungeeignet oder unfähig erachtet wird, ein Kraftfahrzeug zu führen, kann ihm die Fahrerlaubnis von der Exekutive entzogen werden. Entspricht die körperliche oder geistige Verfassung des Fahrers zum Zeitpunkt einer polizeilichen Kontrolle nicht dem erforderlichen Maß, kann die Fahrerlaubnis ebenfalls entzogen werden. Kriterien für eine nicht ausreichende Verfassung sind:
- 0,5 % oder mehr Alkohol im Blut
- Rückstände von Drogen oder berauschenden Mitteln im Blut
- Körperliche Beeinträchtigungen
- Teilnahme an illegalen Rennen
- Entfernen vom Unfallort, wenn erkennbar ist, dass Sach- oder Personenschaden entstanden ist.
- §9 Nicht straßenverkehrstaugliche Fahrzeuge
Fahrzeuge, die nur für das Gelände, Rallyes, zur Schau-Stellung oder Rennen gedacht sind, dürfen im Straßenverkehr nicht genutzt werden. Folgende Fahrzeuge sind im allgemeinen Straßenverkehr verboten:
- Fahrzeuge ohne Kennzeichen
- Rallyefahrzeuge
- Showfahrzeuge
- Rennfahrzeuge
- Fahrzeuge, die nur für den Gebrauch auf privatem Grund bestimmt sind.
Jedes Fahrzeug, das unter diese Kategorien fällt, muss nach dem Kauf direkt zur nächsten Garage befördert werden. Sondergenehmigungen für Sonderfahrten müssen beim Department of Justice eingeholt werden.
- §10 Ordnungswidrigkeiten
Verstöße gegen folgende Paragraphen gelten als Ordnungswidrigkeiten und sind mit einer Geldstrafe zu bestrafen:
- §1 Abs. 2, 3, 5, 7, 8, 9 StVO
- §3 StVO
- §4 StVO
- §5 Abs. 2 StVO
- §6 StVO
- §7 StVO
- §9 Abs. 1, 2, 3, 4 StVO
- §11 StVO
- §13 StVO
- §14 StVO
- §16 StVO
- §17 Abs. 1, 2 StVO
Geschwindigkeitsverstöße, die über 120 km/h der zulässigen Geschwindigkeit hinausgehen, ziehen immer einen Entzug der Fahrerlaubnis nach sich.
- §11 Gefährdung des Straßenverkehrs
Wer den öffentlichen Straßenverkehr wissentlich oder fahrlässig gefährdet, kann mit Freiheits- und/oder Geldstrafe bestraft werden. Besonders strafbar macht sich, wer den Straßenverkehr in besonderem Maße gefährdet und dadurch unmittelbar die Bewusstlosigkeit oder den Tod Dritter herbeiführt. - §12 Verkehrshindernisse
Hindernisse, die bewusst oder fahrlässig auf der Straße platziert werden, sind verboten. Wer solche verursacht, macht sich der Verkehrsbehinderung strafbar und kann mit Freiheits- und/oder Geldstrafe bestraft werden. - §13 Ladungssicherung
Die Ladung, einschließlich aller Geräte zur Ladungssicherung, muss während des gesamten Transports so gesichert sein, dass sie bei einer Vollbremsung nicht verrutschen oder umfallen kann.
§14 Parkordnung
Das Parken auf öffentlichen Flächen ist grundsätzlich erlaubt, sofern keine eindeutigen Parkverbote bestehen.
Nicht erlaubt ist das Parken:
- auf rot gekennzeichneten Flächen (z. B. Bordsteine mit roter Markierung)
- in eindeutig ausgewiesenen Halte- oder Parkverbotszonen
- wenn dadurch Einfahrten, Rettungswege oder der Verkehrsfluss erheblich behindert werden
Befindet sich an einem Standort eine Parkuhr oder ein Parkautomat, gilt die Fläche grundsätzlich als vorgesehener Parkplatz und darf entsprechend genutzt werden.
- §15 Abstand
Der Abstand zu einem vorausfahrenden Fahrzeug muss so groß sein, dass bei plötzlichem Bremsen ein sicheres Anhalten möglich ist. Der Mindestabstand sollte mindestens das 1,5-fache der Fahrzeuglänge betragen. Der Abstand zu einem vorausfahrenden LKW sollte in der Regel mindestens 50 m betragen; der Abstand zwischen LKW sollte ebenfalls mindestens 50 m betragen. - §16 Straßenverkehrs-Punkte
Alle nach §10 StVO verhängten Strafen führen zu Punkten. Wer eine Ordnungswidrigkeit begeht, wird mit mindestens einer Geldstrafe und einem Punkt bestraft. Bei mehr als zehn Punkten innerhalb von zwei Wochen erfolgt der Entzug der Fahrerlaubnis sowie eine Erwerbssperre von zwei Wochen. Bei mehr als sieben Verstößen innerhalb einer Woche wird ebenfalls die Fahrerlaubnis entzogen und eine Erwerbssperre von zwei Wochen verhängt. - §17 Transport illegaler Gegenstände
Wer wissentlich oder fahrlässig einen illegalen Gegenstand transportiert, kann mit Freiheits- und/oder Geldstrafe bestraft werden. Der Fahrer eines Fahrzeugs muss vor Fahrtantritt sicherstellen, dass das Fahrzeug keine illegalen Gegenstände enthält. Befinden sich illegale Gegenstände im Fahrzeug, muss der Fahrer diese umgehend der Exekutive melden. - §18 Nitro Tuning
Das Tuning von Nitro im Fahrzeug ist illegal und wird mit einer Geldstrafe, sowie mit einer Haftstrafe bestraft.
§11 Luftverkehrsordnung (LuftVO)
- §1 Allgemeines
Das Führen eines Luftverkehrsmittels ist ohne eine offiziell in Los Santos ausgestellte Flugerlaubnis nicht gestattet. Verstöße werden bestraft. Eine Mindestflughöhe von 400 Metern ist zwingend einzuhalten. Über dem Staatsgefängnis, der Militärbasis und allen staatlichen Institutionen gilt ein Flugverbot. Verstöße können zum Abschuss des Luftfahrzeugs führen. Die Exekutive kann kurzfristig weitere Flugverbotszonen bestimmen.
Das Starten und Landen ist nur auf Flugplätzen und ausgewiesenen Helikopter-Landeplätzen erlaubt. Vor der Landung auf Helikopter-Landeplätzen der Polizei sowie aller Regierungsbehörden und medizinischer Dienste (außer bei Menschenrettungen) ist eine Landeerlaubnis einzuholen.
Das Verlassen des Flugfeldes mit einem Fluggerät zu Boden ist verboten. Die vorsätzliche Verursachung eines Flugunfalls ist nicht erlaubt und kann als terroristischer Akt gewertet werden. Fliegen unter Alkoholeinfluss oder Drogeneinfluss ist verboten. Der Pilot ist verantwortlich für den einwandfreien Zustand des Fluggeräts. Staatsbedienstete im Dienst sind von den Absätzen 2, 3 und 4 dieser Verordnung befreit.
§12 Schiffverkehrsordnung (SchiffVO)
- §1 Allgemeines
Das Führen eines Wasserfahrzeugs ohne entsprechenden Bootsschein ist nicht erlaubt. Der Bootsführer trägt die Verantwortung für den Zustand des Wasserfahrzeugs. Das Führen von Wasserfahrzeugen unter Einfluss von Alkohol oder Drogen ist verboten. Die Exekutive kann kurzfristig Gewässerabschnitte für den Verkehr von Wasserfahrzeugen sperren.
Sofern das Wasserfahrzeug im Wasser ankert, muss ein Bootsführer an Bord sein. Das Anlegen an militärischen oder staatlichen Einrichtungen ist untersagt. Der Bootsführerschein muss bei der Justiz beantragt werden. - §2 Geschwindigkeiten
Die maximale Geschwindigkeit ist stets an die Umstände und Sichtverhältnisse anzupassen. Der Bootsführer muss in der Lage sein, Zusammenstöße zu vermeiden.
Im Hafengebiet beträgt die maximale Geschwindigkeit 16 Knoten (30 km/h).
Mindestens 300 Meter von Küsten und Ufern entfernt darf die Geschwindigkeit 44 Knoten (80 km/h) nicht überschreiten. Auf offener See beträgt die maximale Geschwindigkeit 65 Knoten (120 km/h).
§13 Arbeitsgesetz (ArG)
- §1 Arbeitsverhätnis
Ein Arbeitsvertrag kommt nur zustande, wenn beide Parteien einverstanden sind. Fehlt ein schriftlicher Arbeitsvertrag, können keine rechtlichen Ansprüche aus dem ArG geltend gemacht werden. Ein Ausbildungs- oder Praktikumsvertrag gilt rechtlich als Arbeitsvertrag. Der Arbeitnehmer muss dem Arbeitgeber jede Nebenbeschäftigung melden, sofern dies im Arbeitsvertrag festgelegt ist. - §2 Pflichten des Arbeitnehmers
Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, interne Informationen vertraulich zu behandeln und sich am Tag der Erkrankung beim Arbeitgeber zu melden, wenn er arbeitsunfähig ist. Er muss den im Arbeitsvertrag festgelegten Tätigkeiten nachkommen und alle weiteren Vereinbarungen einhalten, solange sie gesetzeskonform sind. - §3 Pflichten des Arbeitgebers
Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer ordnungsgemäß einarbeiten und ihn gemäß seiner Tätigkeit entlohnen. Bei mangelhafter Arbeitsleistung kann er einen Teil oder den gesamten Lohn einbehalten. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Arbeitnehmer regelmäßige Pausen von 15 Minuten innerhalb von zwei Stunden zu gewähren und auf Antrag ein Arbeitszeugnis innerhalb von sieben Tagen auszustellen. Nach einer Kündigung muss das Zeugnis zeitnah und ohne Antrag des Arbeitnehmers ausgestellt werden. - §4 Kündigung
Eine Kündigung kann schriftlich von beiden Parteien eingereicht werden und muss den vertraglichen Bedingungen entsprechen, einschließlich Kündigungsfristen und der Rückgabe von Arbeitsmitteln. Bei fehlerhafter Kündigung steht dem Arbeitnehmer eine monetäre Entschädigung in Höhe eines Monatslohns zu. - §5 Kündigung aus nicht nachvollziehbaren Gründen
Gegen eine Kündigung aus nicht nachvollziehbaren oder falschen Gründen kann zivilrechtlich geklagt werden, was zu Schadensersatz oder Wiedereinstellung führen kann. - §6 Suspendierung
Der Arbeitgeber muss einen Arbeitnehmer suspendieren, wenn strafrechtliche oder interne Ermittlungen gegen ihn laufen. Eine Suspendierung von mehr als drei Wochen führt automatisch zur Kündigung. Während der Suspendierung darf der Arbeitnehmer seinen Dienst nicht antreten oder Arbeitsmittel nutzen. Die Suspendierung muss schriftlich mit Angabe von Namen, Mitarbeiter-Nummer, Grund, Datum und Dauer erfolgen. - §7 Schwarzarbeit
Wer an einem gesetzlich festgelegten arbeitsfreien Tag arbeitet oder arbeiten lässt, begeht Schwarzarbeit und kann mit einer Geldstrafe bestraft werden. Diese beträgt einen Tageslohn des Arbeitnehmers pro angefangenen Tag. Zuwiderhandlungen können zum Verlust des Eintrags im Staatsregister führen. - §8 Arbeitssoll
Der maximale Arbeitsaufwand pro Person und Gewerbe beträgt 40 Wochenstunden. Ausgenommen sind Exekutivbehörden, Judikative, öffentliche medizinische Dienste und Strafverfolgungsbehörden, für die ein Maximum von 60 Wochenstunden gilt. Arbeitsaufwand über diesen Limits wird als Schwarzarbeit gewertet.
§14 Handelsgesetzbuch (HGB)
- §1 Staatsregister
Ein Gewerbe verfolgt das Ziel, durch legale Tätigkeiten Gewinne zu erzielen. Um ein Gewerbe zu betreiben, ist die Eintragung ins Staatsregister erforderlich, die auf Antrag und nach Prüfung durch den Staat erfolgt. Der Antrag muss schriftlich eingereicht werden.
Voraussetzung für die Eintragung ist ein Führungszeugnis, das keine Vorstrafen aufweist und nicht älter als eine Woche ist. Der Name des Gewerbes darf nicht gegen geltendes Recht verstoßen. Das Betreiben eines Gewerbes ohne Gewerbeschein wird mit einer Geldstrafe bestraft. (Erst Möglich wenn es ein DoJ im Staat gibt) - §2 Verträge
Verträge kommen durch übereinstimmende Willenserklärungen zustande. Die Inhalte der Verträge gelten nur zwischen den beteiligten Parteien und haben keine Außenwirkung.
Die Vertragsparteien können den Inhalt frei gestalten und sind nicht an bestimmte Formen gebunden. Verträge dürfen nicht gegen zwingende rechtliche Vorschriften, gesetzliche Verbote oder die guten Sitten verstoßen.
Die Richterschaft legt die Grundsätze von Treu und Glauben sowie die Verkehrssitte fest und entwickelt sie weiter. Bei Verstößen gegen Vertragsinhalte können die Parteien eine Klage einreichen. Nur schriftlich festgehaltene Inhalte können Grundlage einer Klage sein. - §3 Vertretungsregelung
Jedes Unternehmen kann einen bevollmächtigten Vertreter einsetzen. - §4 Unternehmenshaftung
Der Inhaber eines Gewerbes ist verpflichtet, staatliche Auflagen zu erfüllen. Bei Verstößen drohen Geldstrafen.
Bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Begehung einer Straftat durch einen Entscheidungsträger in Angelegenheiten des Gewerbes drohen ähnliche Strafen.
Das Gewerbe kann sanktioniert werden, wenn ein Entscheidungsträger zumutbare Aufsichtsmaßnahmen unterlässt, die eine Straftat hätten verhindern oder erschweren können. - §6 Buchhaltung (Erst Möglich wenn es ein DoJ im Staat gibt)
Die Buchführung muss so gestaltet sein, dass sie zeitnah einen Überblick über die Geschäftsvorgänge und die Lage des Unternehmens bietet. Eintragungen müssen fortlaufend, vollständig, korrekt und nachvollziehbar sein.
Die Buchhaltung kann auf richterliche Anordnung beschlagnahmt werden. Bei mangelhafter Buchführung drohen Strafen und möglicherweise der Entzug des Gewerbescheins, verbunden mit der Pfändung des Gewerbes. - §7 Teilhaberschaft
Ein stiller Teilhaber muss seine Vermögenseinlage so leisten, dass sie auf das Geschäftskonto des Inhabers übergeht.
Ist der Anteil des stillen Teilhabers am Gewinn und Verlust nicht bestimmt, gilt ein angemessener Anteil als vereinbart. In einem Teilhabervertrag kann festgelegt werden, dass der Teilhaber nicht vom Gewinn ausgeschlossen werden kann.
Nicht eingeforderter Gewinn des Teilhabers erhöht dessen Einlage nicht, sofern nicht anders vereinbart. - §8 Wettbewerb
Unlautere geschäftliche Handlungen sind untersagt. Unlauter handelt, wer:
- Mitbewerber, deren Kennzeichen, Waren usw. herabsetzt oder verunglimpft.
- Mitbewerber, deren Kennzeichen, Waren usw. schädigt.
- Mitbewerber, deren Kennzeichen, Waren usw. kopiert oder nachahmt.
- Mitbewerber gezielt behindert.
- §9 Eingetragene Gewerbe im Staatsregister
Kennzeichen eines im Staatsregister eingetragenen Gewerbes sind rechtlich geschützt und dürfen nicht kopiert oder nachgeahmt werden.
Wer gegen diese Bestimmung verstößt, macht sich der Markenfälschung schuldig und wird mit Freiheitsstrafe, Verlust des Eintrags im Staatsregister und/oder Geldstrafe bestraft. - §10 Verkauf von alkoholischen Getränken
- Alkoholische Getränke dürfen nur an Personen über 18 Jahren verkauft werden.
- Das Verkaufspersonal ist verpflichtet, bei Zweifel einen Ausweis zu verlangen.
- Offensichtlich alkoholisierte oder aggressive Personen dürfen nicht weiter bedient werden.
- Das Personal hat das Recht und die Pflicht, einen Verkauf abzulehnen, wenn ein Missbrauch zu erwarten ist. 1
- Alle Beschäftigten, die Alkohol verkaufen, müssen regelmäßig über rechtliche Vorgaben und verantwortungsvollen Umgang geschult werden.
§15 Anwaltsordnung (Aord)
- §1 Definition
Ein Rechtsanwalt ist jedes Mitglied der Anwaltskammer des Staates San Andreas, das einer im Staatsregister eingetragenen Anwaltskanzlei angehört oder als selbstständiger Anwalt mit gültigem Dienstausweis auftritt und die Prüfung zum Anwalt erfolgreich bestanden hat.
Studenten, Praktikanten und ähnliche Ränge dürfen nicht eigenverantwortlich als Rechtsanwalt auftreten. Als unabhängiger Berater und Vertreter hat der Rechtsanwalt die Aufgabe, seine Mandanten vor Rechtsverlusten zu schützen und sie in Konflikten zu begleiten, um Fehlentscheidungen durch Gerichte und Behörden zu vermeiden. - §2 Verschwiegenheit
Der Rechtsanwalt ist zur Verschwiegenheit verpflichtet, die sich auf alle ihm im Rahmen seiner Berufsausübung bekannt gewordenen Informationen bezieht. Diese Pflicht bleibt auch nach Beendigung des Mandats bestehen.
Ausnahmen bestehen nur, wenn die Anwaltsordnung oder andere Rechtsvorschriften dies zulassen oder wenn die Offenbaung zur Durchsetzung von Ansprüchen oder zur Verteidigung des Rechtsanwalts erforderlich ist.
Der Anwalt hat auch seine Kollegen und alle anderen Personen, die an seiner beruflichen Tätigkeit beteiligt sind, zur Verschwiegenheit zu verpflichten. - §3 Ausschluss der Tätigkeit
Ein Rechtsanwalt darf nicht tätig werden, wenn er bereits eine andere Partei in derselben Angelegenheit im widerstreitenden Interesse beraten oder vertreten hat. Erkennt er, dass er dennoch tätig geworden ist, muss er seinen Mandanten umgehend informieren und das Mandat niederlegen.
Jeder Anwalt ist berechtigt, auch als Pflichtverteidiger das Mandat aus wichtigen Gründen abzulehnen. Bei Verstößen gegen diese Regelung ist der Anwalt verpflichtet, den Mandanten darüber zu informieren und alle Mandate in derselben Angelegenheit zu beenden. - §4 Verwaltung von Fremdgeldern und Vermögenswerten
Der Rechtsanwalt hat eine genaue Dokumentation über die Verwaltung von Fremdgeldern und anderen Vermögenswerten zu führen.
Fremdgelder sind unverzüglich an den Berechtigten weiterzuleiten, andernfalls müssen sie auf Sparbüchern verwaltet werden, wobei Beträge über $250.000 nicht länger als einen Monat verwaltet werden dürfen.
Eigene Forderungen dürfen nicht mit Geldern verrechnet werden, die zur Auszahlung an andere bestimmt sind. Vermögenswerte dürfen nicht länger als einen Monat verwaltet werden. Der Verkauf oder die Versteigerung von Vermögenswerten darf nur nach schriftlicher Aufforderung des rechtmäßigen Besitzers erfolgen. - §5 Pflichten
Der Mandant ist über alle wesentlichen Vorgänge und Maßnahmen unverzüglich zu informieren, insbesondere über alle wichtigen Schriftstücke.
Anfragen des Mandanten sind umgehend zu beantworten. Der Anwalt, der ein Mandat übernimmt, muss den vorherigen Anwalt unverzüglich informieren.
Vor Gericht sind maximal zwei Anwälte pro Angeklagten zulässig, wobei der zuständige Anwalt vom Angeklagten bei Erhalt der Vorladung benannt wird. - §6 Akteneinsicht
Der Rechtsanwalt hat Anspruch auf Akteneinsicht, die im Rahmen eines Gerichtsverfahrens relevant ist. Diese Einsicht ist beim zuständigen Richter einzufordern.
Für die Erhebung einer Zivilklage oder aus ähnlichen Gründen sind dem Anwalt alle notwendigen Informationen zu geben, die nur bei der Judikative angefragt werden dürfen. - §7 Meldepflicht
Jeder Anwalt, der eine gesetzeswidrige Handlung der gegnerischen Partei bemerkt, ist verpflichtet, dies umgehend der Justiz zu melden. - §8 Mandatspflicht
Jeder Pflichtverteidiger ist verpflichtet, einen ihm übertragenen Fall bestmöglich auf legale Weise zu gewinnen. - §9 Kontaktverbot
Ein Anwalt darf die anwaltlich vertretene Gegenseite nicht direkt kontaktieren. Verstößt er gegen dieses Kontaktverbot, geschieht dies auch auf Bitte seines Mandanten nicht rechtens. Das Umgehungsverbot ist verfassungskonform und verpflichtet den Anwalt, sich nicht an einen Beteiligten zu wenden, wenn dieser bereits anwaltlich vertreten ist. - §10 Beweismittelbeschaffung
Beweismittel sind nur dann zulässig, wenn sie auf legalem Weg beschafft wurden. Beweismittel können Zeugenaussagen, Urkunden, Gutachten und schriftliche Auskünfte umfassen.
Die Exekutive ist ebenfalls beweispflichtig. - §11 Gerichtliche Anwesenheitspflicht
Ein Anwalt ist verpflichtet, bei gerichtlicher Vorladung mit seinem Mandanten zu erscheinen. Bei Verzögerungen oder Nichterscheinen ist dies rechtzeitig dem Richter zu melden. - §12 Wechsel des Verteidigers
Der Wechsel des Wahlverteidigers ist jederzeit möglich durch Kündigung des Mandatsvertrags, wobei der Mandant keine Gründe angeben muss. Die Kündigung sollte schriftlich erfolgen. Der Verteidiger benötigt für seine Kündigung jedoch einen wichtigen Grund.
Ein Verteidiger kann während eines laufenden Prozesses gewechselt werden, wobei der Mandant sich bis zum Eintreffen des neuen Verteidigers selbst vertreten muss, wenn die Hauptverhandlung bereits begonnen hat. - §13 Aussage unter Eid und Zeugenvernehmung
Zeugen müssen vor ihrer Aussage folgenden Eid laut und mit erhobener rechter Hand ablegen: „Hiermit schwöre ich, dass ich nur die Wahrheit sage, nichts als die Wahrheit und die alleinige Wahrheit, so wahr mir Gott helfe.“ - §14 Gerichtliche Vorschriften
Der prozessleitende Richter hat volle Weisungsrechte. Anweisungen sind stets Folge zu leisten.
Bei wiederholtem Missachten dieser Anweisungen drohen Geldstrafen oder der Ausschluss aus dem Saal.
Urteile sind zu respektieren, und das Mitbringen von Schuss- und Stichwaffen ist strengstens verboten. Alle Personen müssen sich vor Betreten des Gerichtsgebäudes durchsuchen lassen.